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Niederschlagswasser


Aus dem Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Gemeinde Windeck folgt der sog. Anschluss- und Benutzungszwang für das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Niederschlagswasser.

Das bedeutet, dass grundsätzlich jedes Grundstück, sofern eine Anschlussmöglichkeit besteht, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen und das auf den bebauten (bzw. überbauten) und/ oder befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser in die Abwasserentsorgungseinrichtung eingeleitet werden muss.

Für anfallendes Niederschlagswasser auf bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, welches nicht der der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird, kann der Grundstückseigentümer auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn er den Nachweis erbringt, dass die eigene Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem bebauten Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und nach den für die Niederschlagswasserbeseitigung jeweils geltenden Rechtsvorschriften und dem allgemein anerkannten technischen Regelwerk erfolgt. Art und Umfang der vorzulegenden Nachweise bestimmt die Gemeinde, vgl. § 10 Abs. 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –Entwässerungssatzung- der Gemeinde Windeck.

Ein Antragsformular auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gem. § 11 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck ist Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen, vgl. § 11 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck.

Ein entsprechendes Anzeigeformular stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Um anschließende Nacharbeiten (bspw. nachträgliche Errichtung einer Auffangrinne o.ä.) zu vermeiden, wird empfohlen, sich vor Beginn von Grundstücksveränderungen mit den Gemeindewerken Windeck oder der WTE Betriebsgesellschaft mbH FrauDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 02292/91 12-21 in Verbindung zu setzen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeindewerke Windeck:
FrauDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 02292/911 40-47 oder an Frau Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 02292/911 40-48

 

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