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Private Wasserversorgungsanlagen


Die Gemeindewerke Windeck weisen darauf hin, dass jeder Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die Errichtung und Inbetriebnahme von privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen zum Betrieb sanitärer Anlagen, Waschmaschinen o.ä.) bei der Gemeinde Windeck bzw. den Gemeindewerken Windeck, sowie beim Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises (Fax: 02241 – 13 3181) schriftlich anzuzeigen.

Die klassische Regentonne im Garten, die Regenwasseranlage mit Zisterne oder ein Brunnen, welche ausschließlich für die Gartenbewässerung verwendet werden und keine Verbindung zur Trinkwasserinstallation haben, bleiben davon unberührt.

Ein Anzeigeformular 'Private Wasserversorgungsanlage' stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.

Die Anlagen, die zusätzlich im Gebäude zu der Trinkwasserinstallation betrieben werden, sind strikt von dieser zu trennen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) zu errichten und zu betreiben.
Eine Verbindung ist nur nach den a.a.R.d.T. mittels freiem Auslauf zulässig. Dadurch wird verhindert, dass z. B. bei technischen Störungen Brunnen- oder Dachablaufwasser in die Trinkwasserinstallation gelangt und dieses verschmutzt. Ein derartiges zweites Rohrleitungssystem muss dauerhaft gekennzeichnet sein.

Für weitere Informationen hierzu steht Ihnen die WTE Betriebsgesellschaft mbH (Tel.: 02292/911 2-0) gerne zur Verfügung.

Bei der Wasserentnahme aus privaten Wasserversorgungsanlagen ist der Mengennachweis üblicherweise durch einen eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden, geeichten Wasserzähler zu führen. An der Wasserzähleinrichtung muss dauerhaft ein Hinweis auf die im Gebäude vorhandene Nichttrinkwasseranlage angebracht sein.

Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn diese von einem Bediensteten und/ oder Beauftragten der Gemeinde abgenommen wurde und die erforderlichen Nachweisunterlagen (z.B. Nummer des eingebauten Wasserzählers, Eichdaten des Wasserzählers) vorliegen.

Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck.
Dabei bemisst sich die Niederschlagswassergebühr auf Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und / oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
Wird das abfließende Niederschlagswasser als Ersatz für Trinkwasser zum Betrieb sanitärer Einrichtungen und/oder von Waschmaschinen genutzt wird, so wird diese ursprünglich ermittelte Gebühr anteilig reduziert.
Da das Niederschlagswasser durch seine Nutzung zu Schmutzwasser wird, muss es zwingend im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung zugeführt werden. Daraus ergibt sich, dass Schmutzwassergebühren für dieses genutzte Niederschlagswasser entrichtet werden müssen.

Bei Fragen zur Antragsstellung und/ oder Gebührenerhebung wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeindewerke Windeck:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 02292/911 40-41

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