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Abwassergebühren für Schwimmbadbefüllungen

Durch die beginnende wärmere Jahreszeit kommt immer wieder die Frage auf, ob die Abwassergebühren für das Frischwasser, welches für die Befüllung von Schwimmbecken, größeren Planschbecken usw. genutzt wird, erhoben werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Frage ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG). Dort ist geregelt, das Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser anzusehen ist. Das Wasser im Schwimmbad wird allein schon durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch) verändert. Dies gilt völlig unabhängig von denkbaren chemischen Zusätzen. Da das Schwimmbadwasser durch seine Nutzung zu Schmutzwasser wird, muss es zwingend im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen Abwasserentsorgungs- einrichtung zugeführt werden. Daraus ergibt sich, dass die Schmutzwassergebühren für dieses Wasser entrichtet werden müssen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Wasserbezug, der nicht über den Hauptzähler abgelesen wird, im Einzelfall zur Abwassergebührenabrechnung bei den Gemeindewerken Windeck anzumelden ist.

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