Hinweise
zur Ratenvereinbarung/ Stundung über Wasser-/ Abwassergebühren, sowie über das Mahn- und Vollstreckungsverfahren von rückständigen Forderungen
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Forderung der Wasser-/ Abwassergebühren zum Fälligkeitstag vollständig zu zahlen, können Sie einen Antrag auf Ratenvereinbarung/ Stundung an die Gemeindewerke Windeck stellen.
Um die Kosten, die durch die Mahnung und Vollstreckung für Sie entstehen zu vermeiden, sollten Sie den Antrag auf Ratenzahlung/ Stundung in jedem Falle vor Fälligkeit der Forderung stellen.
Sollten Sie es versäumt haben, eine Forderung zu begleichen, werden Sie automatisiert auf die offene fällige Forderung durch eine Mahnung hingewiesen. Die Mahnung beinhaltet zusätzlich Mahngebühren und Säumniszuschläge. An dieser Stelle ist ein etwaiger Antrag auf Stundung/ Ratenvereinbarung über rückständige fällige Forderungen noch an die Gemeindewerke Windeck zu stellen. Hierfür steht Ihnen Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Tel.: 02292/911 40-47) gerne zur Verfügung. Das erforderliche Antragsformular bzw. die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sofern Sie dann immer noch nicht gezahlt haben, wird die fällige Forderung mit Mitteln der Zwangsvollstreckung durch die Gemeindekasse Windeck beigetrieben. Auch die Vollstreckung verursacht Ihnen zusätzliche Kosten. Eine Stundung der Forderungen kommt zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Ihnen die Gemeindekasse Vollstreckungsaufschub einräumt und Sie die Forderungen durch eine Ratenzahlung begleichen. In diesem Fall werden statt der Stundungszinsen (6% p.a.) nunmehr Säumniszuschläge (12% p.a.) fällig. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte unmittelbar an die Gemeindekasse Windeck, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 02292 - 601 -124.
Haben Sie eine Mahnung erhalten, obwohl Sie gezahlt haben, so prüfen Sie bitte vorab, ob Sie die Kundennummer und/ oder die Bescheidnummer angegeben haben, denn nur so kann eine korrekte Verbuchung durch die Gemeindekasse erfolgen. Ggfs. ist Ihnen der Überweisungsbetrag, aufgrund eines Bank- oder Überweisungsfehlers, wieder gutgeschrieben worden. Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindekasse (Tel. 02292-601-124) zur Verfügung.
Möglicherweise haben sich Ihre Überweisung und die Mahnung überschnitten. Das Datum, bis zu dem Zahlungseingänge berücksichtigt wurden, ist in der Mahnung angegeben. Da bei der Mahnung bereits eine gesetzliche Schonfrist vergangen ist, sind eventuell Säumniszuschläge zu bezahlen. An dieser Stelle wenden Sie sich bitte an das Gebührenwesen der Gemeindewerke Windeck, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Tel.: 02292/911 40-41).
Falls Sie eine Forderung begleichen möchten, so geben Sie bitte unbedingt das Zeichen, welches in der Zahlungsaufforderung angegeben wurde, oder die Kunden- bzw. Bescheidnummer an.
Die Bankverbindung der Gemeindewerke Windeck lautet:
Kreissparkasse Köln, BLZ: 370 502 99, Kto-Nr.: 180 063 95
IBAN: DE 61 3705 0299 0018 0063 95, BIC: COKSDE33XXX
Es besteht ferner die Möglichkeit den rückständigen Betrag in bar im Rathaus der Gemeinde Windeck, Zimmer 25 zu bezahlen.
Aus dem Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Gemeinde Windeck folgt der sog. Anschluss- und Benutzungszwang für das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Niederschlagswasser.
Das bedeutet, dass grundsätzlich jedes Grundstück, sofern eine Anschlussmöglichkeit besteht, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen und das auf den bebauten (bzw. überbauten) und/ oder befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser in die Abwasserentsorgungseinrichtung eingeleitet werden muss.
Für anfallendes Niederschlagswasser auf bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, welches nicht der der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird, kann der Grundstückseigentümer auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn er den Nachweis erbringt, dass die eigene Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem bebauten Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und nach den für die Niederschlagswasserbeseitigung jeweils geltenden Rechtsvorschriften und dem allgemein anerkannten technischen Regelwerk erfolgt. Art und Umfang der vorzulegenden Nachweise bestimmt die Gemeinde, vgl. § 10 Abs. 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –Entwässerungssatzung- der Gemeinde Windeck.
Ein Antragsformular auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gem. § 11 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck ist Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen, vgl. § 11 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck.
Ein entsprechendes Anzeigeformular stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Um anschließende Nacharbeiten (bspw. nachträgliche Errichtung einer Auffangrinne o.ä.) zu vermeiden, wird empfohlen, sich vor Beginn von Grundstücksveränderungen mit den Gemeindewerken Windeck oder der WTE Betriebsgesellschaft mbH FrauDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 02292/91 12-21 in Verbindung zu setzen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeindewerke Windeck:
FrauDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 02292/911 40-47 oder an Frau Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 02292/911 40-48