Die Gemeindewerke Windeck weisen darauf hin, dass jeder Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die Errichtung und Inbetriebnahme von privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen zum Betrieb sanitärer Anlagen, Waschmaschinen o.ä.) bei der Gemeinde Windeck bzw. den Gemeindewerken Windeck, sowie beim Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises (Fax: 02241 – 13 3181) schriftlich anzuzeigen.
Die klassische Regentonne im Garten, die Regenwasseranlage mit Zisterne oder ein Brunnen, welche ausschließlich für die Gartenbewässerung verwendet werden und keine Verbindung zur Trinkwasserinstallation haben, bleiben davon unberührt.
Ein Anzeigeformular 'Private Wasserversorgungsanlage' stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.
Die Anlagen, die zusätzlich im Gebäude zu der Trinkwasserinstallation betrieben werden, sind strikt von dieser zu trennen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) zu errichten und zu betreiben.
Eine Verbindung ist nur nach den a.a.R.d.T. mittels freiem Auslauf zulässig. Dadurch wird verhindert, dass z. B. bei technischen Störungen Brunnen- oder Dachablaufwasser in die Trinkwasserinstallation gelangt und dieses verschmutzt. Ein derartiges zweites Rohrleitungssystem muss dauerhaft gekennzeichnet sein.
Für weitere Informationen hierzu steht Ihnen die WTE Betriebsgesellschaft mbH (Tel.: 02292/911 2-0) gerne zur Verfügung.
Bei der Wasserentnahme aus privaten Wasserversorgungsanlagen ist der Mengennachweis üblicherweise durch einen eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden, geeichten Wasserzähler zu führen. An der Wasserzähleinrichtung muss dauerhaft ein Hinweis auf die im Gebäude vorhandene Nichttrinkwasseranlage angebracht sein.
Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn diese von einem Bediensteten und/ oder Beauftragten der Gemeinde abgenommen wurde und die erforderlichen Nachweisunterlagen (z.B. Nummer des eingebauten Wasserzählers, Eichdaten des Wasserzählers) vorliegen.
Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck.
Dabei bemisst sich die Niederschlagswassergebühr auf Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und / oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
Wird das abfließende Niederschlagswasser als Ersatz für Trinkwasser zum Betrieb sanitärer Einrichtungen und/oder von Waschmaschinen genutzt wird, so wird diese ursprünglich ermittelte Gebühr anteilig reduziert.
Da das Niederschlagswasser durch seine Nutzung zu Schmutzwasser wird, muss es zwingend im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung zugeführt werden. Daraus ergibt sich, dass Schmutzwassergebühren für dieses genutzte Niederschlagswasser entrichtet werden müssen.
Bei Fragen zur Antragsstellung und/ oder Gebührenerhebung wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeindewerke Windeck:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Tel.: 02292/911 40-41
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Wechselt ein an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossenes Grundstück den Eigentümer (z.B. durch Verkauf, Erbe, Versteigerung, Schenkung), so sind sowohl der bisherige, als auch der neue Eigentümer verpflichtet, dies der Gemeinde Windeck bzw. den Gemeindewerken Windeck schriftlich anzuzeigen. Wird die rechtzeitige Anzeige versäumt, so haften für die Gebühren, die auf den Zeitraum der Rechtsänderung bis zum Eingang der Anzeige fällt, beide Pflichtige.
Zur Umschreibung ist der Gemeinde Windeck bzw. den Gemeindewerken Windeck der Grundbuchauszug bzw. der Kaufvertrag vorzulegen, aus dem sich die neuen Eigentumsverhältnisse ergeben. Zudem ist schriftlich anzugeben, zu welchem Datum und mit welchem Zählerstand das Grundstück übergeben wurde. In der Regel wird dies über ein Übergabeprotokoll dokumentiert. Dieses Schriftstück ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Ein Anzeigeformular über einen Eigentumswechsel finden Sie auch hier oder unter Downloads.
Bitte beachten Sie:
Sollte sich Ihr Grundstück im Bereich eines Wasserbeschaffungsverbandes befinden, so muss auch an diesen als Versorger eine Mitteilung über den Eigentumswechsel erfolgen.
Die Kontaktdaten der Wasserbeschaffungsverbände bzw. des Wasserwerksvereins finden Sie auf der Seite „Kontakt“.
In steuerlichen Angelegenheiten (z.B. Grundsteuer), wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde Windeck (02292/601-0)